•     25.06.2022

Private Ersatzschule muss keinen Religionsunterricht anbieten

SchulklasseDas Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 9. Mai 2022 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin gegen das ihre Klage gegen das Land Baden-Württemberg abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen stattgegeben.
Zur Begründung seines Urteils führt der 9. Senat des VGH aus: Die Klage gegen die Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, sei begründet. Die staatliche Anerkennung, durch die eine genehmigte private Ersatzschule das Recht erhalte, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, setze nicht voraus, dass dort Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten werde.
Das Gymnasium der Klägerin erfülle die in § 10 Abs. 2 PSchG normierten Anerkennungsvoraussetzungen auch ohne das Angebot von Religionsunterricht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sei geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbiete, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstehe.

Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg


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