•      16.02.2021 

Informationen des Schulreferats des EOK zum Religionsunterricht ab 22. Februar 21

leeres Klassenzimmer Ab dem 22.02.2021 startet der Präsenzunterricht an den Grundschulen im Wechselunterricht mit jeweils halber Klassenstärke. Die Lerngruppen sollen möglichst konstant gehalten werden. Der Schwerpunkt liegt auf den Kernfächern (Deutsch, Mathematik, Sachunterricht).
An den weiterführenden Schulen und den beruflichen Schulen findet ab dem 22.02. Präsenzunterricht nur in den Abschlussklassen statt.
Präsenzunterricht ist auch in Religion möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
Für diejenigen Klassen, die nicht präsent in der Schule sind und für Fächer, die nicht präsentisch unterrichtet werden, gibt es weiterhin Fernlernangebote.
Maßgeblich in allen Fragen ist die jeweils gültige CoronaVO Schule das Landes, die hier zu finden ist:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Schule

Die Abteilung Religionsunterricht und Lehrerbildung im Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe hat die "FAQ's RU und Corona" angepasst.
Die wichtigsten Änderungen:
Können hauptamtlich angestellte kirchliche Lehrkräfte, die bis zum Schuljahresende ihr vertraglich vereinbartes RU-Deputat nicht ausführen können, in anderen Einsatzbereichen (Aufsicht von Klassen, Einsatz in fachfremdem Unterricht) an der Schule eingesetzt werden, falls dort eine Mangelsituation an Lehrkräften entsteht?
Kirchliche Lehrkräfte haben die Aufgabe, Klassen zu beaufsichtigen im Rahmen ihres Deputats, wenn sie selbst keinen Religionsunterricht erteilen können und dies im Rahmen schulischerOrganisation erforderlich werden würde.
Sie können nicht gezwungen werden, z.B. in Tandem-Teams fachfremden Unterricht zu erteilen. Die Übernahme solcher Aufgaben ist freiwillig.
Kirchliche Religionslehrkräfte können gebeten werden, ihren Einsatzschulen entgegenzukommen und mit den ihnen möglichen Hilfeleistungen dem Schulkollegium in der Krise beizustehen. Es wird von den Schulen als Zeichen der Solidarität gewertet werden, wenn kirchliche Lehrkräfte unterstützend mitwirken.
Die hier beschriebenen Regelungen gelten auch für die in der Gemeinde eingesetzten Pfarrer/innen und Diakon/innen im Blick auf ihr Regeldeputat Religionsunterricht.

Können Pfarrer*innen Religionslehrer*innen, die bis zum Schuljahresende ihr vertraglich vereinbartes RU-Deputat nicht ausführen können, in anderen Einsatzbereichen im Kirchenbezirk zur Mithilfe eingesetzt werden?
Für diese Personengruppe gilt, dass sie angefragt werden können, ob sie bereit sind, sich an Aufgaben im Kirchenbezirk zu beteiligten, falls ihre Präsenz an den Schulen nicht erforderlich ist. Im Vorfeld haben viele Personen bereits ihre Bereitschaft bekundet, Mithilfe bei Bestattungen oder anderen Aufgaben in den Kirchenbezirken zu leisten.
Gleiches gilt auch für Diakon*innen, die als hauptamtliche Lehrkräfte tätig sind.

Die Maskenpflicht für Lehrkräfte in der Schule richtet sich nach den Bestimmungen des Landes. Diese geben in der Regel an, in welchen Situationen das Tragen einer Maske zwingend vorgeschrieben ist. Die Lehrkräfte sind selbstverständlich frei darüber hinaus auch in anderen Situationen eine Maske zu tragen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist.
Kirchlicher Lehrkräfte, die präsentisch unterrichten, haben denselben Anspruch wie staatliche Lehrkräfte im Blick auf eine Versorgung mit Masken von Seiten des Landes. Sie wenden sich hierzu an Ihre Schulleitung.

die kompletten Informationen des Schulreferats als pdf-Datei: FAQ RU und Corona 2021.02.16.pdf



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