•      16.09.2021

FAQs Religionsunterricht und Corona

Kinder schreiben RELIGION an eine Tafel Die Abteilung Religionsunterricht und Lehrerbildung im Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe hat die Informationen zum Einsatz hauptamtlicher /nebenamtlicher kirchlicher Lehrkräfte an den Schulen sowie der Pfarrer*innen und Diakon*innen mit Regeldeputat im Religionsunterricht aktualisiert.
Die Information vom 16.09.21 finden Sie hier als pdf-Datei

Maßgeblich in allen Fragen ist die jeweils gültige CoronaVO Schule das Landes, die hier zu finden ist:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Schule

Wer ist verpflichtet zu unterrichten und wer kann sich aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen?
Alle kirchlichen Mitarbeiter/innen, die ein Deputat im Religionsunterricht zu erteilen haben, sind im Blick auf den Religionsunterricht im Dienst und damit verpflichtet an ihrer jeweiligen Einsatzschule zu unterrichten.
Bei Personen, die ein Attest vorlegen, dass sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV2-Krankheitsverlauf haben, wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einzelfall festgelegt, wie sie ihrer Unterrichtsverpflichtung nachkommen. Atteste sind dem/der Schuldekan/in vorzulegen. Die Schulleitung erhält auf Wunsch eine Kopie. Das Attest muss lediglich das erhöhte Risiko bescheinigen, eine konkrete Diagnose ist nicht erforderlich. Ein neues Attest ist jeweils zum Schuljahresbeginn und zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres vorzulegen.

Dürfen Schwangere im Religionsunterricht eingesetzt werden?
Über den Einsatz von Schwangeren entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat im Einzelfall. Ein Einsatz in der Grundschule ist derzeit – auch freiwillig – grundsätzlich nicht möglich.

Können Schulgottesdienste stattfinden?
Detaillierte Hinweise zu Schulgottesdiensten finden sich auf www.rpi-baden.de als pdf-Datei .


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