- 16.06.2021
FAQs Religionsunterricht und Corona
Die Abteilung Religionsunterricht und Lehrerbildung im Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe hat die Informationen zum Einsatz hauptamtlicher /nebenamtlicher kirchlicher Lehrkräfte an den Schulen sowie der Pfarrer*innen und Diakon*innen mit Regeldeputat im Religionsunterricht aktualisiert.
Die Information vom 17.06.21 finden Sie hier als pdf-Datei
Die Änderungen bzw. Neuerungen:
Maßgeblich in allen Fragen ist die jeweils gültige CoronaVO Schule das Landes, die hier zu finden ist:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Schule
Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf haben,
dürfen ohne Impfschutz nicht im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung eingesetzt werden.
Welche Regelungen gelten für vollständig geimpfte Personen?
Alle geimpften Personen kehren 14 Tage nach Impferhalt (bei Zweifach-Impfungen 14 Tage nach
der zweiten Impfung), wieder in den Präsenzstatus an den Schulen zurück. Wenn sie dort nicht
im RU gebraucht werden, weil dieser anderweitig bis Schuljahresende versorgt wird, so nehmen
sie dennoch an Gesamtlehrerkonferenzen, Notenkonferenzen, Fachschaftssitzungen und
Besprechungen mit Schuldekanen wieder teil, wenn diese vor Schuljahresende anberaumt 2
werden. Eine Entschuldigung ist nicht mehr möglich und ein Fernbleiben hat dienstrechtliche
Konsequenzen.
Welche Regelungen gibt es im Blick auf Lehrproben und Unterrichtsbesuche?
Die Möglichkeit von Unterrichtsbesuchen muss im Einzelfall vor Ort geklärt werden.
Welche Regelungen gelten für außerschulische Partner (z.B. der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit)?
Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind nach Maßgabe der CoronaVO Schule möglich.
Können Schulgottesdienste stattfinden?
Detaillierte Hinweise zu Schulgottesdiensten finden sich auf www.rpi-baden.de unter dem Schlagwort „Schulgottesdienste“.
Wie ist der Einsatz von Kolleg*innen geregelt, die sowohl in der Schule als auch im Krankenhaus arbeiten?
Für Religionslehrkräfte, die auch einen Dienstauftrag Klinikseelsorge versehen gilt, dass
vollständig geimpfte Personen auch beide Arbeitsbereiche ausführen können. Es gelten im
jeweiligen Arbeitsbereich die allgemeinen Corona- Bestimmungen vor Ort.