| | Freiburger Erklärung zu § 107.2 PfDG (Januar 2010)
Als PfarrerInnen im Schuldienst haben wir uns am 16.1.2010 in Freiburg versammelt und geben diese Erklärung als Bekenntnis zu unserem Beruf ab. Wir lieben unsere Profession und haben uns bewusst für sie entschieden. Wenn wir im Folgenden unser Selbstverständnis und unser Arbeitsfeld mit seinen spezifischen Herausforderungen und auch seine Belastungen beschreiben, so möchten wir dies nicht als Klage verstanden wissen. Die von der Landessynode beschlossene Änderung des Pfarrerdienstgesetzes nötigt uns aber darzulegen, welch anspruchsvollen und ausfüllenden Beruf wir ausüben. In § 107.2 PfDG heißt es jetzt: „Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich Religionsunterricht erteilen, sind unbeschadet der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Schule und Religionsunterricht verpflichtet, Dienste in der Gemeinde wahrzunehmen.“ All unsere Nachfragen deuten darauf hin, dass beim Zustandekommen dieser Dienstrechtsänderung unsere reale Berufspraxis nicht vor Augen stand. Das hat landeskirchenweit zu Unverständnis und einer tiefen Verletzung bei unserer Berufsgruppe geführt.
1) PfarrerInnen im Schuldienst sind LehrerInnen mit der gleichen vollen Deputatsverpflichtung wie andere LehrerInnen auch, unterliegen jedoch durchweg folgenden erschwerenden Bedingungen: • Sie sind Ein-Fach-LehrerInnen mit einem hochkommunikativen Fach • Sie unterrichten ein zweistündiges oder gar einstündiges Fach und haben dadurch besonders viele SchülerInnen • Sie sind LehrerInnen in dem einzigen Unterrichtsfach, von dessen Teilnahme SchülerInnen sich abmelden können und das deshalb von besonderer Motivation lebt • Sie unterrichten fast immer in klassengemischten Religionsgruppen • Sie sind oft LehrerInnen an zwei Schulen mit entsprechenden Doppelbelastungen.
2) PfarrerInnen im Schuldienst stehen – wie andere LehrerInnen auch – mitten in einem ebenso begrüßenswerten wie fordernden Reformprozess an den Schulen, der die Erziehungsaufgabe und Kooperation der LehrerInnen, schulische Profilbildung und Berufsorientierung, neue Lernformen und Entwicklung sozialer Kompetenz verstärkt. Vieles dabei kommt dem Anliegen des Religionsunterrichtes entgegen, erfordert die Beteiligung der Religionslehrkräfte und ist für die Positionierung des Faches an der Schule von größter Wichtigkeit. Die Intensität von Konferenzen, Arbeits-, Steuerungs- und Evaluationsgruppen ist nicht vergleichbar mit der Lehrerbelastung noch vor zehn Jahren.
3) PfarrerInnen im Schuldienst leisten an ihren Schulen die klassische Arbeit der Pfarrerin/ des Pfarrers • in ihrer Schulgottesdienstpraxis • in ihrer seelsorglichen Praxis • als Ansprechpartner und Repräsentanten der Kirche • oft durch religiöse Zusatzangebote. Sie leisten diese Arbeit aber – anders als in der Ortsgemeinde – im säkularen Umfeld, unter den Bedingungen extremer Heterogenität und oft mit agnostischem Gegenwind. Anerkennung gibt es hier nicht als Vorschuss einer Rolle. Sie muss durch Einsatz der ganzen Person erarbeitet werden.
4) PfarrerInnen im Schuldienst leisten an ihrem Ort für die Kirche eine Weitergabe der Inhalte, ohne die der christliche Glaube nicht sein kann und die nirgendwo anders so kontinuierlich erfolgt. Ein guter Religionsunterricht, um den wir uns bemühen, ist aber nicht reine Wissensvermittlung, sondern erfordert anstrengende Beziehungsarbeit. Im säkularisierten Umfeld gilt es Klischees abzubauen und Vertrauen aufzubauen. Hier geschieht in alltäglicher Arbeit jenes Erreichen der „Kirchenfernen“, von dem der Reformprozess in der Evangelischen Kirche redet.
5) PfarrerInnen im Schuldienst sind ordinierte PfarrerInnen und bekennen sich bewusst zu Ihrer Ordinationsverpflichtung. Ihr Dienst gründet in dem der Kirche aufgetragenen Predigtamt und ist eine der konkreten Entfaltungen dieses Predigtamtes . Sie verstehen ihren Dienst als eigenverantwortliche Verkündigung des Wortes Gottes .
Aufgrund des in 1) bis 5) beschriebenen Arbeitsfeldes und Selbstverständnisses wenden wir uns gegen § 107.2 PfDG und die seitens der Landeskirche gegebenen Begründungen.
6) PfarrerInnen im Schuldienst sind keine defizitären PfarrerInnen. Nach reformatorischem Verständnis ist die evangeliumsgemäße Aufgabe des ordinierten Amtes inhaltlich und nicht örtlich bestimmt. Das ordinierte Amt ist zwar auf Gemeinde bezogen, aber nicht auf seine parochiale Sozialgestalt begrenzt . Unsere Gemeinde ist die Schule.
7) Deshalb wehren wir uns dagegen, Arbeitsfelder im Dienste der Verkündigung gegeneinander auszuspielen. Problematiken der Überbelastung des parochialen Gemeindepfarramts dürfen nicht auf Kosten der PfarrerInnen im Schuldienst ausgetragen werden. Beide Berufsgruppen sind gleichwertigen Belastungen ausgesetzt.
8) Wir wehren uns gegen die Argumentation des Oberkirchenrates in Fragen der Berufsbelastung, dass jeder, der sich in der badischen Landeskirche ordinieren lässt, bereit sein muss, unbeschränkt tätig zu sein . Eine solche Behauptung widerspricht nach unserer Auffassung dem Ordinationsverständnis in reformatorischer Tradition und steht im Widerspruch zur Begrenztheit des Menschen als Geschöpf im jüdisch-christlichen Menschenbild. Wir meinen, dass hier alle Gruppen Ordinierter in der badischen Landeskirche betroffen sind und in einen Diskurs mit der Kirchenleitung eintreten sollten.
9) Wir stellen fest, dass die Änderung des § 107.2 PfDG von der Einbringung in die Synode durch den Landeskirchenrat, über die Begründung gegenüber der Pfarrervertretung, im Brief von OKR Dr. Schneider-Harpprecht an die KollegInnen und in seiner Antwort auf die Entschließung des Fachverbandes stets wechselnde Begründungen erfahren hat. Dies irritiert uns und weckt die Frage nach dem redlichen Umgang miteinander in der Dienstgemeinschaft.
10) Wir wenden uns an Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin Fleckenstein und an Sie, sehr geehrter Herr Landesbischof Dr. Fischer mit dem auf unserer Versammlung einstimmig beschlossenen Anliegen, die Durchführungsbestimmungen zu § 107.2 PfDG umgehend außer Kraft zu setzen und § 107.2 PfDG in Anlehnung an die klaren Regelungen der EKHN zu ändern. Danach ist die Pfarrerin, der Pfarrer im Schuldienst „ berechtigt, Amtshandlungen und Gottesdienste durchzuführen. Außerhalb des schulischen Bereiches besteht eine Verpflichtung hierzu nicht. Gleichwohl ist die Übernahme solcher Dienste wünschenswert.“ 7
1 s. Isolde Karle, Zur Professionalität des Pfarrberufs. Wozu Pfarrerinnen und Pfarrer, wenn doch alle Priester sind? In: Deutsches Pfarrerblatt - Heft: 1 / 2009 2 S. PfDG §105 3 S. Kirchliches Gesetz über das Predigtamt §1.2 4 Ebd. § 3.1 5 S. Prof. Hans-Richard Reuter, Gutachten zum Pfarrerbild für eine Revision der Kirchenordnung der EKHN, 2004, S. 41f. 6 So vorgetragen von OKR Dr. Schneider-Harpprecht im Gespräch mit den Kontaktfachberatern am 20.11.2009 7 S. Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht und Schulseelsorge durch Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN Evangelische Kirche in Hessen und Nassau , V.1. Rechte der Ordination o.S.
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