Forum 107. Zur Änderung des PfarrDienstGesetzes zum Dienst der beamteten hauptamtlichen ReligionLehrenden

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Name:
Konvent der Mannheimer Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst (webmaster@fachverband.info)
Datum:Mi 20 Jan 2010 18:42:46 CET
Betreff:„Mannheimer Erklärung“
 

Erklärung
der Mannheimer Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst
zum neuen Pfarrdienstgesetz (§ 107.2) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Evangelischen Oberkirchenrats (GVB 6/03. Juni 2009)
„Mannheimer Erklärung“

Das neue Schuljahr (2009/10) war erst wenige Wochen alt, das sich Einfinden in der neuen Situation kaum abgeschlossen, der gemeinsame „Studientag für Religionslehrerinnen und Religionslehrer an den Gymnasien und Berufsschulen“ gerade erst gewesen, als sich Mitte Oktober etwas ankündigte, was keine(r) so recht realisierte. Wenige Wochen zuvor hatte sich die Landessynode auf ihrer Frühjahrstagung 2009 abschließend mit der Novellierung des Pfarrdienstgesetzes beschäftigt und unter § 107 (Absatz 2) beschlossen: „Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich Religionsunterricht erteilen, sind unbeschadet der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Schule und Religionsunterricht verpflichtet, Dienst in der Gemeinde wahrzunehmen. Insbesondere soll dies die Kooperation zwischen Schule und Gemeinde fördern.“ In seinem Schreiben „Ihr Dienst an den Schulen“ unternahm es Oberkirchenrat Professor Dr. Christoph Schneider-Harpprecht sodann, die Betroffenen von der Neuregelung in Kenntnis zu setzen und ihnen das über den Schuldekan zu organisierende Durchführungsverfahren zu erläutern.

Die Empörung der Kolleginnen und Kollegen war groß. Nicht nur in Mannheim. Auch in den Nachbarbezirken, quer durch die Landeskirche. Die Kolumnen füllten sich, die Drähte liefen heiß und die persönlichen Betroffenheits- und Widerstandsbekundungen mengten sich zu einer Wucht, die nicht mehr zu ignorieren war. „Orientierungsgespräche“ führen? „Dienstvereinbarungen“ protokollieren? Zur Tagesordnung übergehen? Wir hielten es für an der Zeit, Prioritäten zu überdenken, nach dem Grundsätzlichen zu fragen und erklären wie folgt:

Der am 14. Januar 2010 im Ökumenischen Bildungszentrum „Sanctclara“ versammelte Konvent der Mannheimer Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst lehnt die Neuregelung des § 107.2 (Pfarrdienstgesetz) und dessen Durchführungsbestimmungen (GVB 6/2009) ab. Die Ablehnung erfolgt einstimmig und erfolgt aus sieben Gründen:

1) Die Neuregelung des Gesetzes ist von einer Wahrnehmung des Religionsunterrichts geleitet, die von der Wirklichkeit weit entfernt ist, nichts von seiner Regelintensität und Komplexität weiß und auch nichts davon, welcher Vorbereitungs-, Durchführungs- und Aufbereitungsanstrengung, Präsenz und Regenerationsfähigkeit es bedarf, den Unterrichtsanforderungen im Tagtäglichen gerecht zu werden.

2) Sie unterlässt es, den Grundbedingungen Rechnung zu tragen, die im aktuell sich vollziehenden Prozess der „inneren Schulentwicklung“ der Unterrichtspraxis überhaupt, in besonderer Weise aber dem Religionsunterricht (und vergleichbaren Fächern) abverlangt werden.

3) Ihrer Wahrnehmung von Schule und Unterricht liegt insgesamt die Sichtweise zugrunde, als seien diese mit üppiger Brache und ungenutzten Ressourcen behaftet, ökonomisch nutzbar, schier endlos auf andere Arbeitsfelder zu übertragen.

4) Sie unterlässt es, sich ernsthaft mit dem Tatbestand zu befassen, dass sich die Zeit-, Energie- und Kompetenzreserven auch bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Schuldienst erschöpfen und es neben der Achtsamkeit des Beschäftigten zur besonderen Fürsorgepflicht gerade auch des Dienstgebers gehört, auf die Einhaltung persönlicher Belastungsgrenzen zu achten.

5) Sie ignoriert die Grundordnung der Landeskirche, wonach die „Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und Unterweisung in einer Vielzahl von kirchlichen Ämtern und Diensten wahrgenommen werden, die sich im pfarramtlichen Dienst, zugleich aber auch im liturgisch-musikalischen, lehrend-erzieherischen, seelsorgerlich-beratenden und diakonisch-sozialen Bereich entfalten“ und sich keiner der Dienste und Ämter vor dem anderen zu rechtfertigen hat (§ 89.1 GO).

6) Sie widerspricht der Maßgabe der Grundordnung, wonach die in der Schule erzieherisch Tätigen mit anderen kirchlich Tätigen dienstgemeinschaftlich Mitverantwortung dafür tragen, dass der Auftrag der Kirche „in den Gemeinden und in der Welt“ (§ 89.3 GO) erfüllt wird. Dienstgemeinschaft kann aber nur in eben dem Maß gelingen, wie sie aus herzlicher Überzeugung und freier Vereinbarung geschieht und auf Dienstverpflichtung, bürokratische Kontrolle und Planinstrumente gleich welcher Art verzichtet. Kirche Jesus Christi ist Kirche der Freiheit.

7) In kaum zu überbietender und verletzender Weise läuft die Neuregelung der Grundvereinbarung der Landeskirche zuwider, wonach „die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geschieht und die verschiedenen Ämter der Kirche keine Herrschaft der einen über die anderen begründen, sondern Teil haben an dem der ganzen Kirche anvertrauten Dienst“ (§ 7 GO). Pfarrdienstliche Regelungen zu schaffen, ohne das Gespräch mit den direkt Betroffenen zu suchen und sie am Meinungsbildungs- und Gesetzgebungsverfahren erkennbar zu beteiligen, verbietet sich auf diesem Hintergrund fundamental. Wenn es dennoch geschieht und Grundspielregeln des menschlichen Umgangs wie geschehen ungeistlich außer Kraft gesetzt werden, beginnt sich Dienstgemeinschaft selbst zu desavouieren und die Kirche der Freiheit zur Farce zu machen.

Die Aufgaben, die sich der Kirche in Gemeinde und Schule stellen, sind groß. Sich ihnen zu stellen, Sackgassen zu überwinden und die Entfaltung geistlichen Lebens und Wirkens sowohl im einen wie im anderen Raum zu fördern, wird der Konvent der Mannheimer Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst auch in Zukunft bestrebt sein – mahnt die Verantwortlichen jedoch nachhaltig, sich vom beschlossenen Pfarrdienstgesetz so rasch wie möglich zu lösen und mit neuen Einsichten neu sich auszurichten. Das macht das Leben der christlichen Kirche nach der Grundüberzeugung der Bibel und der Reformation aus: dass sie „umkehren“ kann, wenn sie sich verlaufen hat.

Konvent der Mannheimer Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst

69159 Mannheim, den 14. Januar 2010

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